Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Nestlé S.A.; Starbucks Corporation
BWB/Z-3963
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 11.06.2018 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Nestlé S.A. (Schweiz) beabsichtigt, von Starbucks Corporation (Vereinigte Staaten) die Rechte zu erhalten, bestimmte Produkte der Marken Starbucks, Starbucks Reserve, Teavana, Seattle's Best Coffee, Starbucks VIA und Torrefazione ltalia in den Vertriebskanälen für verpackte Konsumgüter und Foodservice weltweit zu vermarkten, zu vertreiben und zu verkaufen.
Das Zusammenschlussvorhaben umfasst hingegen nicht die regelmäßig in den Haupteinkaufsstraßen gelegenen Kaffeehäuser von Starbucks (sowie den Verkauf von Einzelhandelsprodukten der Marke Starbucks darin) und Starbucks "ready-to-drink" Produkte. Die Transaktion betrifft den Vertrieb von Kaffee.
Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 09.07.2018.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 10.07.2018 weggefallen.