Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

CMA CGM S.A.; CEVA Logistics AG - BWB/Z-3944 | Bundeswettbewerbsbehörde

CMA CGM S.A.; CEVA Logistics AG

BWB/Z-3944

28.05.2018

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 25.05.2018 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

CMA CGM S.A., Frankreich, plant eine Minderheitsbeteiligung an CEVA Logistics AG, Schweiz, zu erwerben. Die beabsichtigte Transaktion betrifft Speditionsdienstleistungen und Vertragslogistikdienstleistungen.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren H - Verkehr und Lagerei

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 22.06.2018.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 23.06.2018 weggefallen.

zurück zur Übersicht