Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

PricewaterhouseCoopers Europe SE Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; Price-waterhouseCoopers Holding GmbH; PwC Strategy& (Deutschland) GmbH; PwC Strategy& (Austria) GmbH - BWB/Z-3930 | Bundeswettbewerbsbehörde

PricewaterhouseCoopers Europe SE Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; Price-waterhouseCoopers Holding GmbH; PwC Strategy& (Deutschland) GmbH; PwC Strategy& (Austria) GmbH

BWB/Z-3930

16.05.2018

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 16.05.2018 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

PricewaterhouseCoopers Europe SE Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Deutschland, beabsichtigt, durch den Abschluss eines Kooperationsvertrags, welcher ihr strategische Vetorechte vermittelt, die gemeinsame Kontrolle über PricewaterhouseCoopers Holding GmbH, Schweiz, einschließlich ihrer verbundenen Unternehmen zu erwerben. Im Zuge dieser Transaktion wird PwC Europe SE Wirtschaftsprüfungsgesellschaft darüber hinaus indirekt, durch ihre Tochtergesellschaft Pricewaterhouse Coopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Deutschland, die alleinige Kontrolle über PwC Strategy& (Deutschland) GmbH, Deutschland, einschließlich deren Tochtergesellschaft PwC Strategy& (Austria) GmbH, Österreich, erwerben.

Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Bereiche Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Corporate Finance, Insolvenzberatung und Managementberatung.

Betroffener Geschäftszweig: K - Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 13.06.2018.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 14.06.2018 weggefallen.

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