Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

AIT Austrian Institute of Technology GmbH; PROFACTOR GmbH - BWB/Z-3916 | Bundeswettbewerbsbehörde

AIT Austrian Institute of Technology GmbH; PROFACTOR GmbH

BWB/Z-3916

09.05.2018

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 08.05.2018 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die AIT Austrian Institute of Technology GmbH (Wien, Österreich) beabsichtigt, Geschäftsanteile an der PROFACTOR GmbH (Steyr-Gleink, Österreich) im Ausmaß von 40% vom Verein „Vereinigung zur Förderung der Modernisierung der Produktionstechnologie in Österreich (VPTÖ)", im Ausmaß von 10% vom Verein „Zukunftsakademie Mostviertel" und im Ausmaß von 1% von der Upper Austrian Research GmbH, in Summe somit Geschäftsanteile im Ausmaß von 51% an der Profactor GmbH zu erwerben.

Das Zusammenschlussvorhaben betrifft angewandte Produktionsforschung und -entwicklung im Bereich der Mechatronik/Prozessautomatisierung.

Betroffener Geschäftszweig: M - Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 05.06.2018.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 06.06.2018 weggefallen.

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