Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

MORAVIA STEEL, a.s.; Kovárna VIVA, a.s. - BWB/Z-3869 | Bundeswettbewerbsbehörde

MORAVIA STEEL, a.s.; Kovárna VIVA, a.s.

BWB/Z-3869

23.03.2018

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 22.03.2018 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

​Die MORAVIA STEEL, a.s. (Tschechien) beabsichtigt, ihre Beteiligung an der Kovárna VIVA, a.s. (Tschechien) in zwei Schritten von 50% auf zunächst 66% und im Jahr 2022 auf 100% zu erhöhen. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Wirtschaftszweig Fertigung und Bearbeitung von Schmiedestücken.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 19.04.2018.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 20.04.2018 weggefallen.

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