Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Shandong Ruyi Internatonal Fashion Industry Investment Holding Co, Ltd.; Bally International AG - BWB/Z-3867 | Bundeswettbewerbsbehörde

Shandong Ruyi Internatonal Fashion Industry Investment Holding Co, Ltd.; Bally International AG

BWB/Z-3867

20.03.2018

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 19.03.2018 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

​Das angemeldete Vorhaben betrifft den geplanten Erwerb von alleiniger Kontrolle über Bally International AG, Schweiz durch Shandong Ruyi Internatonal Fashion Industry Investment Holding Co, Ltd., China. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bereich Mode.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 16.04.2018.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 17.04.2018 weggefallen.

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