Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Mayr-Melnhof Weiterverarbeitungs Holding GmbH; Hüttemann Gruppe
BWB/Z-3849
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 27.02.2018 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Erwerb aller Anteile an und alleiniger Kontrolle über Hüttemann Holz GmbH & Co. KG (Olsberg, Deutschland) und Hüttemann Wismar GmbH & Co. KG (Wismar, Deutschland) sowie deren jeweilige Komplementärin durch Mayr-Melnhof Weiterverarbeitungs Holding GmbH (Leoben, Österreich). Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Holzindustrie.
Betroffener Geschäftszweig: A - Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 27.03.2018.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 28.03.2018 weggefallen.