Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
VOLKSBANK WIEN AG; Waldviertler Volksbank Horn registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung
BWB/Z-3844
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 26.02.2018 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Gegenstand des angemeldeten Zusammenschlusses ist die Übertragung des Unternehmens der Waldviertler Volksbank Horn registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung (zukünftig WV Beteiligung eG) auf die VOLKSBANK WIEN AG durch Einbringung gemäß § 92 BWG mit Gesamtrechtsnachfolge gegen Ausgabe von neuen Aktien durch die VOLKSBANK WIEN AG an die einbringende Genossenschaft im Wege einer Kapitalerhöhung.
Betroffener Geschäftszweig: K - Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 26.03.2018.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 27.03.2018 weggefallen.