Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Gerflor S.A.S.; DLW-Gruppe - BWB/Z-3811 | Bundeswettbewerbsbehörde

Gerflor S.A.S.; DLW-Gruppe

BWB/Z-3811

06.02.2018

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 06.02.2018 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Gerflor S.A.S. (Villeurbanne, Frankreich) beabsichtigt, mittelbar die Linoleum-Produktionsstätte, damit zusammenhängende Assets in Delmenhorst (Niedersachsen, Deutschland), Produktionszubehör (Ersatzteile und Einzelteile einer Produktionslinie) des DLW-Standorts in Bietigheim-Bissingen (Baden-Württemberg, Deutschland) und alle Anteile an DLW Flooring Denmark A/S und DLW Switzerland AG von DLW Flooring GmbH, DLW Property GmbH und DLW Licensing GmbH zu erwerben. Das angemeldete Zusammenschlussvorhaben betrifft die Herstellung von Bodenbelagsystemen aus Linoleum.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 06.03.2018.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 24.02.2018 weggefallen.

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