Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Knauf International GmbH; Armstrong World lndustries, Inc. - BWB/Z-3796 | Bundeswettbewerbsbehörde

Knauf International GmbH; Armstrong World lndustries, Inc.

BWB/Z-3796

17.01.2018

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 17.01.2018 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Knauf International GmbH, Am Bahnhof 7, 97346 Iphofen, Deutschland, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Gebr. Knauf KG, beabsichtigt, von Armstrong World lndustries, Inc. ("AWI"), 2500 Columbia Avenue, Lancaster, Pennsylvania, USA, die alleinige Kontrolle über AWIs gesamtes Deckengeschäft außerhalb von Süd-, Mittel- und Nordamerika, nämlich in der EMEA-Region (Europa, Mittlerer Osten, Afrika) und der APAC-Region (Asien-Pazifik), zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Wirtschaftssektor Deckenlösungen.

Betroffener Geschäftszweig: F - Baugewerbe/Bau

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 14.02.2018.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

​Die Bundeswettbewerbsbehörde hat am 7.2.2018 gemäß Art 22 der EG-Fusionskontrollverordnung (FKVO) einen Antrag auf Verweisung an die Europäische Kommission gestellt. Alle einzelstaatlichen Fristen, die den Zusammenschluss betreffen, werden gehemmt, bis nach dem Verfahren dieses Artikels entschieden worden ist, durch wen der Zusammenschluss geprüft wird.

Die Parteien haben die Europäische Kommission am 24.7.2018 von der Zurückziehung der Zusammenschlussanmeldung informiert.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 15.03.2018 weggefallen.

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