Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

JELD-WEN, Inc.; Domoferm International GmbH - BWB/Z-3688 | Bundeswettbewerbsbehörde

JELD-WEN, Inc.; Domoferm International GmbH

BWB/Z-3688

24.10.2017

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 24.10.2017 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

JELD-WEN, Inc. (USA) beabsichtigt, indirekt die alleinige Kontrolle über alle von der Domoferm International GmbH (Österreich) kontrollierten operativen Tochtergesellschaften zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Produktion und den Vertrieb von Stahltüren und Stahlzargen.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 21.11.2017.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Fristverlängerung: Die Anmelderin hat am 17.11.2017 gemäß § 11 Abs 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um zwei Wochen beantragt. Mit dem fristgerecht zugestellten Antrag verlängert sich die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien um zwei Wochen, somit endet sie am 5.12.2017.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 06.12.2017 weggefallen.

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