Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Allianz SE; ICON Inter GmbH & Co OG; ICON Immobilien GmbH & Co OG - BWB/Z-3675 | Bundeswettbewerbsbehörde

Allianz SE; ICON Inter GmbH & Co OG; ICON Immobilien GmbH & Co OG

BWB/Z-3675

16.10.2017

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 16.10.2017 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

​Allianz SE (München) beabsichtigt den indirekten Erwerb (über zwei mit ihr verbundene Erwerbsgesellschaften) von jeweils 100% der Anteile an ICON Inter GmbH & Co OG (Innsbruck) und ICON Immobilien GmbH & Co OG (Wien). ICON Inter GmbH & Co OG und ICON Immobilien GmbH & Co OG realisieren das Immobilienprojekt "The Icon Vienna" neben dem Wiener Hauptbahnhof. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Vermietung von Gewerbeimmobilien.

Betroffener Geschäftszweig: L - Grundstücks- und Wohnungswesen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 13.11.2017.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 14.11.2017 weggefallen.

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