Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

AVAG Holding SE; AVS Automotive VersicherungsService GmbH - BWB/Z-3668 | Bundeswettbewerbsbehörde

AVAG Holding SE; AVS Automotive VersicherungsService GmbH

BWB/Z-3668

11.10.2017

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 11.10.2017 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

​Beabsichtigte Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens iSd § 7 Abs 2 KartG unter der Firma AVAG Versicherungsdienst GmbH zum Vertrieb und zur Vermittlung von Versicherungen (insbesondere Kfz-Versicherungen) durch die AVAG Holding SE (Augsburg, Deutschland) und die AVS Automotive VersicherungsService GmbH (Rüsselsheim, Deutschland).

Betroffener Geschäftszweig: K - Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 08.11.2017.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 09.11.2017 weggefallen.

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