Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Vista Equity Partners Management, LLC; ESW Capital, LLC; Zeus Jointco, LLC; Zeus Jointco Holdco, LLC - BWB/Z-3630 | Bundeswettbewerbsbehörde

Vista Equity Partners Management, LLC; ESW Capital, LLC; Zeus Jointco, LLC; Zeus Jointco Holdco, LLC

BWB/Z-3630

31.08.2017

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 31.08.2017 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Investmentfonds, die direkt oder indirekt von Vista Equity Partners Management, LLC, Vereinigte Staaten, verwaltet werden, beabsichtigen indirekt 67% der Anteile an und alleinige Kontrolle über die neu gegründeten Unternehmen Zeus Jointco, LLC und Zeus Jointco Holdco, LLC zu erwerben, während ESW Capital, LLC, Vereinigte Staaten, beabsichtigt indirekt die verbleibenden Anteile (33%) zu erwerben. Die Investmentfonds, die direkt oder indirekt von Vista verwaltet werden, werden ihr Portfoliounternehmen Lithium Technologies, Inc., Vereinigte Staaten in Zeus einbringen, während ESW Capital, LLC, Vereinigte Staaten, das externe Online Communities Geschäfts von Jive Software Inc., Vereinigte Staaten, in Zeus einbringen wird. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft Softwareanwendungen für soziale Unternehmensnetzwerke und Management von sozialen Medien.

Betroffener Geschäftszweig: J - Information und Kommunikation

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 28.09.2017.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 29.09.2017 weggefallen.

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