Zur Hauptnavigation springen Zum Hauptinhalt springen Zur Fußzeile springen

Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Invest Unternehmensbeteiligungs AG; WESTCAM Datentechnik Gesellschaft m.b.H.; WESTCAM Technologies GmbH; WESTCAM czech s.r.o. - BWB/Z-3621 | Bundeswettbewerbsbehörde

Invest Unternehmensbeteiligungs AG; WESTCAM Datentechnik Gesellschaft m.b.H.; WESTCAM Technologies GmbH; WESTCAM czech s.r.o.

BWB/Z-3621

28.08.2017

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 28.08.2017 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

​Gegenstand des angemeldeten Zusammenschlusses ist der Beteiligungserwerb an der WESTCAM Datentechnik Gesellschaft m.b.H., der WESTCAM Technologies GmbH und der WESTCAM czech s.r.o. im Wege der CB4G Beteiligungs und Management GmbH durch die Invest Unternehmensbeteiligungs Aktiengesellschaft in der Höhe von 44,91%. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Bereiche Automatisierung, Softwarevertrieb und Formenbau.

C - HERSTELLUNG VON WAREN G - HANDEL, J - VERLAGSWESEN, RUNDFUNK SOWIE ERSTELLUNG UND VERBREITUNG VON MEDIENINHALTEN

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 25.09.2017.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 26.09.2017 weggefallen.

zurück zur Übersicht