Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

ArcelorMittal France S.A.S.; Lorraine Tubes, S.A.S.; Condesa Commercial Poland, Sp. z.o.o.; Condesa Limited - BWB/Z-3606 | Bundeswettbewerbsbehörde

ArcelorMittal France S.A.S.; Lorraine Tubes, S.A.S.; Condesa Commercial Poland, Sp. z.o.o.; Condesa Limited

BWB/Z-3606

21.08.2017

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 18.08.2017 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

​ArcelorMittal France S.A.S. (Immeuble "Le Cézannе", 6, rue André Campra, 93200 Saint- Denis, Frankreich), ein mittelbar gehaltenes 100 %iges Konzernunternehmen der ArcelorMittal S.A. (24-26, Boulevard d'Avranches, L-1160 Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg), beabsichtigt, selbst und/oder zusammen mit/durch 100 %ige Tochterunternehmen sämtliche wesentlichen Vermögenswerte der Lorraine Tubes, S.A.S. (100 Rue du Maréchal Foch, 54720 Lexy, France), und deren beider, von der Lorraine Tubes, S.A.S. zur Gänze gehaltenen Tochtergesellschaften Condesa Commercial Poland, Sp. z.o.o. (JerzegoZulawskiego 11/10, 31-145 Krakau, Polen) und Condesa Limited (Rutland House, 148 Edmund Street, Birmingham, West Midlands, England, B3 2FD, Vereinigtes Königreich) zu erwerben. Die Lorraine Tubes, S.A.S. steht bereits jetzt unter gemeinsamer Kontrolle der ArcelorMittal S.A., an der sie eine mittelbare Beteiligung in Höhe von 33 % der Geschäftsanteile hält. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft geschweißte Standard-Carbonstahl-Rohre und geschweißte Präzisions-Carbonstahl-Rohre mit jeweils geringem Durchmesser. Das Zusammenschlussvorhaben bettifft den Bereich Stahlprodukte.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 15.09.2017.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 16.09.2017 weggefallen.

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