Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
AVX Limited; TT Electronics plc
BWB/Z-3599
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 14.08.2017 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
AVX Limited (Frimley, Surrey, England) beabsichtigt den Geschäftsbereich Transportation Sensing and Control von TT Electronics plc zu erwerben, und zwar durch den Erwerb sämtlicher Kapitalanteile an (i) A.B. Mikroelektronik Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Salzburg, Österreich), (ii) AB Elektronik Sensors (Suzhou) Co Ltd (Suzhou, China), (iii) TT Electronics Sensing and Control SRL (Timisoara, Rumänien), (iv) TT Electronics Technology Limited (Woking, Vereinigtes Königreich), (v) TT Electronics Holdings GmbH (Werne, Deutschland), (vi) Midland Electronics Deutschland GmbH (Werne, Deutschland), (vii) TT Electronics Sensing & Control India Private Ltd (Neu-Delhi, Indien) und (v) AB Electronic Manufacturing Mexico SA de CV (Juarez Chihuahua, Mexiko). Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Herstellung von elektronischen Bauelementen für die Automobilindustrie.
Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 11.09.2017.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 12.09.2017 weggefallen.