Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Tönnies Holding GmbH & Co. KG; Lutz Fleischwaren Gruppe; Vermögenswerte der Artland Convenience GmbH; Artland Property Badbergen GmbH; Lutz Convenience Food GmbH; Ilmtal Fleischwaren GmbH - BWB/Z-3576 | Bundeswettbewerbsbehörde

Tönnies Holding GmbH & Co. KG; Lutz Fleischwaren Gruppe; Vermögenswerte der Artland Convenience GmbH; Artland Property Badbergen GmbH; Lutz Convenience Food GmbH; Ilmtal Fleischwaren GmbH

BWB/Z-3576

31.07.2017

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 31.07.2017 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Mittelbarer Erwerb mehrerer Standorte (Badbergen, Chemnitz, Landsberg am Lech und Weimar) der Lutz Fleischwaren Gruppe bzw von Vermögenswerten der Artland Convenience GmbH, Badbergen, der Artland Property Badbergen GmbH, Badbergen, der Lutz Fleischwaren GmbH, Landsberg am Lech, der Lutz Convenience Food GmbH, Landsberg am Lech und der Ilmtal Fleischwaren GmbH Weimar-Thüringen, Nohra (alle Deutschland) durch die Tönnies Holding GmbH & Co. KG, Rheda-Wiedenbrück, Deutschland. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Absatz von Fleisch sowie verarbeiteter Fleischprodukte.

Betroffener Geschäftszweig: G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 28.08.2017.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 29.08.2017 weggefallen.

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