Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

PORR AG; Erika Brandstetter Hinteregger-Holding GmbH; Hinteregger Holding Gesellschaft m.b.H.; G. Hinteregger & Söhne Baugesellschaft m.b.H.; Fritz & Co. Baugesellschaft m.b.H. - BWB/Z-3562 | Bundeswettbewerbsbehörde

PORR AG; Erika Brandstetter Hinteregger-Holding GmbH; Hinteregger Holding Gesellschaft m.b.H.; G. Hinteregger & Söhne Baugesellschaft m.b.H.; Fritz & Co. Baugesellschaft m.b.H.

BWB/Z-3562

24.07.2017

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 24.07.2017 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

PORR AG, Wien, beabsichtigt, indirekt 100% der Anteile an Erika Brandstetter Hinteregger-Holding GmbH, Salzburg, 100% der Anteile an Hinteregger Holding Gesellschaft m.b.H., Salzburg, 100% der Anteile an G. Hinteregger & Söhne Baugesellschaft m.b.H., Salzburg, und an Fritz & Co. Baugesellschaft m.b.H., Salzburg, zu erwerben.

Betroffener Geschäftszweig: F - Baugewerbe/Bau

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 21.08.2017.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 22.08.2017 weggefallen.

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