Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Hörmann Automotive GmbH; Hörmann Automotive Gustavsburg GmbH - BWB/Z-3554 | Bundeswettbewerbsbehörde

Hörmann Automotive GmbH; Hörmann Automotive Gustavsburg GmbH

BWB/Z-3554

18.07.2017

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 17.07.2017 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Hörmann Automotive GmbH (Hauptstraße 45-47, 85614 Kirchseeon, Deutschland), deren Anteile indirekt zu 100% von der Hörmann Holding GmbH & Co. KG (Hauptstraße 45-47, 85614 Kirchseeon, Deutschland) gehalten werden, beabsichtigt, zusätzlich von den von ihr bereits gehaltenen 60% an der Hörmann Automotive Gustavsburg GmbH, Ginsheimer Straße 2, 65462 Ginsheim-Gustavsburg, Deutschland, die restlichen 40% an dieser Gesellschaft (und damit die alleinige Kontrolle an der Gesellschaft) von der MAN Truck & Bus AG (Dachauer Straße 667, 80995 München, Deutschland) zu erwerben; weiters sollen die Hörmann Automotive Gustavsburg GmbH und die mit ihr konzernverbundene AIC Hörmann GmbH & Co. KG (Hauptstraße 45-47, 85614 Kirchseeon, Deutschland) von der MAN Truck & Bus AG bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, das bereits aktuell von der Hörmann Automotive Gustavsburg GmbH betrieblich genutzt wird. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Herstellung von Chassis-, Karosserie- und Anbauteilen für die Automobilindustrie, insbesondere für Nutzfahrzeuge.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 14.08.2017.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 15.08.2017 weggefallen.

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