Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

PwC Europe SE Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; PwC Yönetim Danismanliği A.S.; PwC Danismanlik Hizmetleri A.S. - BWB/Z-3546 | Bundeswettbewerbsbehörde

PwC Europe SE Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; PwC Yönetim Danismanliği A.S.; PwC Danismanlik Hizmetleri A.S.

BWB/Z-3546

12.07.2017

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 12.07.2017 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

PwC Europe SE Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Deutschland, beabsichtigt alle Anteile (mit Ausnahme eines Vorzugsanteils) an PwC Yönetim Danismanliği A.S., sowie 90% der Anteile an PwC Danismanlik Hizmetleri A.S. zu erwerben. Die restlichen 10% der PwC Danismänlik Hizmetleri A.S. sollen von einem oder mehreren türkischen Partnern treuhänderisch für alle türkischen Partner gehalten werden. Die restlichen Gesellschaften von PwC Türkei, und zwar PwC Bagimsiz Denetim ve Sеrbest Muhasebeci Mali Müsavirlik A.S., PwC Yeminli Mali Müsavirlik A.S. und Gündtüz ,Şimşek Gago Avukatlik Ortаkliği werden zu 100% von den jeweils in diesen Gesellschaften tätigen türkischen Partnern gehalten. Der Zusammenschluss betrifft Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Corporate Finance, Insolvenzberatung und Managementberatung."

Betroffener Geschäftszweig: M - Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 09.08.2017.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 10.08.2017 weggefallen.

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