Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Sport Pilz Lienz GmbH; Johann Pötscher GmbH; WIN West GmbH; KK Sport GmbH; SPORTSDIRECT.COM Austria GmbH - BWB/Z-3493 | Bundeswettbewerbsbehörde

Sport Pilz Lienz GmbH; Johann Pötscher GmbH; WIN West GmbH; KK Sport GmbH; SPORTSDIRECT.COM Austria GmbH

BWB/Z-3493

02.06.2017

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Geplanter Erwerb von Rechten durch die mitbeteiligten Unternehmen an genannten vier Betriebsstätten der SPORTSDIRECT.COM Austria GmbH (Anmelderin) im Wege eines jeweils bilateral abzuschließenden Asset Deals und des Erwerbs von Bestandsrechten, Inventar und der Übernahme der von der Anmelderin an den jeweiligen Standorten beschäftigten Dienstnehmerinnen. a) 9900 Lienz, Tiroler Straße 22 durch Sport Pilz Lienz GmbH (Gleisdorf)b) 4040 Linz/ Urfahr, Freistädter Straße 81-83 durch Johann Pötscher GmbH (Schenkenfelden)c) 4400 Steyr, Pachergasse 16 durch WIN West GmbH (Amstetten) derzeit in Gründungd) 4910 Tumeltsham, Hannesgrub 12g durch KK Sport GmbH (Gmunden) derzeit in Gründung Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Sportartikeleinzelhandel. 

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 30.06.2017.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 30.06.2017 weggefallen.

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