Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Sanova Pharma GesmbH; Menges Medizintechnik GmbH; MeMed Cz s.r.o. - BWB/Z-3483 | Bundeswettbewerbsbehörde

Sanova Pharma GesmbH; Menges Medizintechnik GmbH; MeMed Cz s.r.o.

BWB/Z-3483

26.05.2017

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb von 100% der Anteile an und alleinige Kontrolle über Menges Medizintechnik GmbH, Österreich und MeMed Cz s.r.o., Tschechische Republik durch Sanova Pharma GesmbH, Österreich. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bereich Handel mit Medizinprodukten.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 23.06.2017.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 23.06.2017 weggefallen.

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