Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

OMV Aktiengesellschaft; KSW Elektro- und Industrieanlagenbau Gesellschaft m.b.H. - BWB/Z-3480 | Bundeswettbewerbsbehörde

OMV Aktiengesellschaft; KSW Elektro- und Industrieanlagenbau Gesellschaft m.b.H.

BWB/Z-3480

26.05.2017

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

​Indirekter Erwerb von 25,1% der Anteile an und gemeinsame Kontrolle über KSW Elektro- und Industrieanlagenbau Gesellschaft m.b.H., Österreich, durch OMV Aktiengesellschaft, Österreich. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Errichtung und Wartung von Tankanlagen.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 23.06.2017.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

​Die Anmelderin hat am 22.06.2017, zugestellt am 22.06.2017, gemäß § 11 Abs 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um zwei Wochen beantragt. Mit dem fristgerecht zugestellten Antrag verlängert sich die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien um zwei Wochen, somit endet sie am 07.07.2017.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 29.06.2017 weggefallen.

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