Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

RAG-Stiftung Beteiligungsgesellschaft mbH; ACBRO Holding S.r.l. - BWB/Z-3441 | Bundeswettbewerbsbehörde

RAG-Stiftung Beteiligungsgesellschaft mbH; ACBRO Holding S.r.l.

BWB/Z-3441

21.04.2017

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

​RAG-Stiftung Beteiligungsgesellschaft mbH beabsichtigt, 80% der Stimmrechte und Kapitalanteile an ACBRO Holding S.r.l. und die alleinige Kontrolle über die Unternehmen der ACBRO Holding S.r.l. zu erwerben. Die Unternehmen der ACBRO Holding S.r.l. (Stilmas, Olsa und Doc) sind in der Entwicklung und Herstellung von Anlagen/Systemen zur Wasseraufbereitung für Pharma-, Kosmetik- und Biotechnologieunternehmen und verfahrenstechnischen Anlagen zur Mischung, Trocknung und Filterung von flüssigen, halbfesten und festen Stoffen für Pharma-, Biotechnologie-, Kosmetik- und Feinchemikalienunternehmen tätig und erbringen Beratungs- und Validierungsdienstleistungen im Bereich verfahrenstechnische Anlagen. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Maschinen- und Anlagenbau und Dienstleistungen im Bereich Wasseraufbereitung und verfahrenstechnische Anlagen.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 19.05.2017.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 19.05.2017 weggefallen.

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