Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
grosso holding GmbH; Sanders.eu GmbH; Gebr. Sanders GmbH & Co. KG (insolvent); Bettfedernfabrik Künsemüller GmbH; Alhambra Grundstücksverwaltungs GmbH; Alhambra Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Bramsche KG; Sanders Vynohradiv
BWB/Z-3396
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Erwerb der wesentlichen Vermögenswerte der insolventen Gebr. Sanders GmbH & Co. KG, Deutschland, sowie sämtlicher von dieser gehaltenen Anteile an Bettfedernfabrik Künsemüller GmbH, Alhambra Grundstücksverwaltungs GmbH, Alhambra Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Bramsche KG, alle Deutschland, sowie Sanders Vynohradiv TOV, Ukraine, durch grosso holding GmbH mittelbar über die neu gegründete Gesellschaft Sanders.eu GmbH. Als Holding-Gesellschaft wird die neu gegründete Sanders Kauffmann GmbH eingerichtet. An dieser wird Herr Hans-Christian Sanders, der derzeitige Mehrheitsgesellschafter der Gebr. Sanders GmbH & Co. KG, einen Anteil von 25% halten. In einem weiteren Schritt wird die Sanders.eu GmbH von der Austro Holding GmbH sämtliche Anteile an der Sleepwell Kauffmann GmbH erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Produktion und den Vertrieb von Daunen- und Federnbettwaren.
Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 29.03.2017.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 29.03.2017 weggefallen.