Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Nokia Corporation (Nokia Oyj); Nokia Solutions and Networks Oy; Comptel Corporation (Comptel Oyj) - BWB/Z-3384 | Bundeswettbewerbsbehörde

Nokia Corporation (Nokia Oyj); Nokia Solutions and Networks Oy; Comptel Corporation (Comptel Oyj)

BWB/Z-3384

21.02.2017

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Nokia Corporation (Nokia Oyj), Karaportti 3, 02610 Espoo, Finnland, beabsichtigt, durch das indirekt vollständig von ihr gehaltene Beteiligungsunternehmen Nokia Solutions and Networks Oy, Karaportti 3, 02610 Espoo, Finnland sämtliche ausgegebenen Aktien und Aktienoptionsrechte an der Comptel Corporation (Comptel Oyj), Salmisaarenaukio 1, Helsinki, Finnland, die nicht von der Comptel Corporation oder ihren Untergesellschaften gehalten werden, durch ein freiwilliges, öffentliches Übernahmeangebot an die Anteilsinhaber der Comptel Corporation zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft Telekommunikationssoftware und damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen im Bereich Operations Support Systems (Betriebsunterstützungssysteme) und Business Support Systems (Geschäftsunterstützungssysteme).

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 21.03.2017.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 21.03.2017 weggefallen.

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