Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Teufelberger Holding Aktiengesellschaft; Teufelberger Wirerope GmbH; Redaelli Tecna S.p.A. - BWB/Z-3377 | Bundeswettbewerbsbehörde

Teufelberger Holding Aktiengesellschaft; Teufelberger Wirerope GmbH; Redaelli Tecna S.p.A.

BWB/Z-3377

14.02.2017

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

​Teufelberger Holding Aktiengesellschaft (Wels, Österreich) beabsichtigt, alle Anteile an Redaelli Tecna S.p.A. (Mailand, Italien) indirekt durch die Teufelberger Wirerope GmbH (Wels, Österreich) zu erwerben, wobei die Invest Unternehmensbeteiligungs Aktiengesellschaft (Linz, Österreich) und die OÖ Beteiligungsgesellschaft m.b.H. & Co OG (Linz, Österreich) eine qualifizierte Beteiligung an Teufelberger Wirerope GmbH erwerben werden. Darüber hinaus werden der lnvest Unternehmensbeteiligungs Aktiengesellschaft und der OÖ Beteiligungsgesellschaft m.b.H. & Co OG gewisse Gesellschafterrechte an der Teufelberger Wirerope GmbH eingeräumt, welche - aus fusionskontrollrechtlicher Sicht - als Begründung gemeinsamer Kontrolle - gemeinsam mit Teufelberger Holding Aktiengesellschaft - über Teufelberger Wirerope GmbH und sohin über Redaelli Tecna S.p.A. angesehen werden könnten. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Wirtschaftssektor Drahtseile.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 14.03.2017.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 14.03.2017 weggefallen.

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