Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Wolfgang Denzel AG; Zitta Gesellschaft m.b.H. & Co. KG - BWB/Z-3371 | Bundeswettbewerbsbehörde

Wolfgang Denzel AG; Zitta Gesellschaft m.b.H. & Co. KG

BWB/Z-3371

08.02.2017

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Einschreiterin Wolfgang Denzel Aktiengesellschaft beabsichtigt, den Rechtsträger des Kfz-Händlers und Kfz-Werkstättenbetreibers Zitta Gesellschaft m.b.H. & Co. KG zu erwerben. Die Wolfgang Denzel Aktiengesellschaft ist Teil des Denzel-Konzerns unter dem Dach der Wolfgang Denzel Holding Aktiengesellschaft, Wien. Geplant ist der mittelbare Erwerb der Zitta Gesellschaft m.b.H. & Co. KG durch Ankauf von 100% der Geschäftsanteile der beiden Gesellschafter Zitta Gesellschaft m.b.H. sowie Zitta Holding GmbH. Geschäftszweig des Denzel-Konzerns - neben anderen - und der Zitta Gesellschaft m.b.H. & Co. KG ist der Kfz-Handel und der Betrieb von Kfz-Werkstätten.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 07.03.2017.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 07.03.2017 weggefallen.

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