Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Joh. Pengg Aktiengesellschaft; Lumpi-Berndorf Draht- und Seilwerk GmbH - BWB/Z-3365 | Bundeswettbewerbsbehörde

Joh. Pengg Aktiengesellschaft; Lumpi-Berndorf Draht- und Seilwerk GmbH

BWB/Z-3365

31.01.2017

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

​Die Joh. Pengg Aktiengesellschaft beabsichtigt den Erwerb von 50% der Anteile an der Lumpi-Berndorf Draht- und Seilwerk GmbH von der Ing. Josef Lumpi Draht- und Seiltechnik GmbH. Mit der Übernahme hält die Joh. Pengg Aktiengesellschaft somit 100% an der Lumpi-Berndorf Draht- und Seilwerk GmbH. Die Lumpi-Berndorf Draht- und Seilwerk GmbH ist Hersteller von Drähten und Seilen für die elektrische Energieübertragung [OENACE 2008: Herstellung von Drahtwaren, Ketten und Federn (25.93-0); Herstellung von sonstigen Metallwaren a.n.g. (25.99-0)]. Die Joh. Pengg Aktiengesellschaft ist eine reine Holdinggesellschaft [OENACE 2008: Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben (70.10-0)] .

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 28.02.2017.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 28.02.2017 weggefallen.

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