Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

MOTIONDATA Software GmbH; Vector Software Datenverarbeitung Gesellschaft m.b.H. - BWB/Z-3341 | Bundeswettbewerbsbehörde

MOTIONDATA Software GmbH; Vector Software Datenverarbeitung Gesellschaft m.b.H.

BWB/Z-3341

03.01.2017

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

​Erwerb von 100% der Geschäftsanteile der Vector Software Datenverarbeitung Gesellschaft m.b.H. durch die MOTIONDATA Software GmbH. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 31.01.2017.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Die Anmelderin hat am 25.01.2017, zugestellt am 25.01.2017, gemäß § 11 Abs 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um zwei Wochen beantragt. Mit dem fristgerecht zugestellten Antrag verlängert sich die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien um zwei Wochen, somit endet sie am 14.02.2017.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 14.02.2017 weggefallen.

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