Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Autoliv, Inc.; Volvo Car Corporation - BWB/Z-3317 | Bundeswettbewerbsbehörde

Autoliv, Inc.; Volvo Car Corporation

BWB/Z-3317

14.12.2016

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

​Autoliv, Inc. beabsichtigt, eine 50%-Beteiligung an einem neu gegründeten Zielunternehmen von der Volvo Car Corporation zu erwerben. Die Volvo Car Corporation wird eine 50%-Beteiligung am Zielunternehmen behalten. Die Parteien beabsichtigen bestimmte Vermögenswerte in das Zielunternehmen einzubringen, die es dem Zielunternehmen ermöglichen sollen, Software zum autonomen Fahren zu entwickeln. Diese Software wird das Zielunternehmen ausschließlich an seine Gesellschafter liefern.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 10.01.2017.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 10.01.2017 weggefallen.

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