Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

LVMH Moët Hennessy-Louis Vuitton SE; RIMOWA GmbH; RIMOWA GmbH & Co Distribution KG - BWB/Z-3288 | Bundeswettbewerbsbehörde

LVMH Moët Hennessy-Louis Vuitton SE; RIMOWA GmbH; RIMOWA GmbH & Co Distribution KG

BWB/Z-3288

21.11.2016

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

LVMH Moët Hennessy-Louis Vuitton SE beabsichtigt, unmittelbar oder mittelbar über eine Tochtergesellschaft, Anteile in Höhe von insgesamt 80% des Stammkapitals und der Stimmrechte der RIMOWA GmbH und einen Kommanditanteil von 80% des Kapitals und der Stimmrechte der RIMOWA GmbH & Co Distribution KG zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft Luxusgüter, Medien, Immobilien, Hotelmanagement und Yachten.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 19.12.2016.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 19.12.2016 weggefallen.

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