Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Chengdu Qinhua Technology Co. Ltd.; ALBA Group - BWB/Z-3249 | Bundeswettbewerbsbehörde

Chengdu Qinhua Technology Co. Ltd.; ALBA Group

BWB/Z-3249

24.10.2016

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb alleiniger Kontrolle über zwei Geschäftsbereiche und damit mehrerer Gesellschaften der ALBA Group, an deren Spitze die ALBA Group plc. & Co. KG (Deutschland) steht, durch Chengdu Qinhua Technology Co. Ltd. (Volksrepublik China). Die zu erwerbenden Geschäftsbereiche umfassen zum einen die Teilbereiche ''Systems Provider", ''Sorting" sowie ''Facility Services" und zum anderen die Beschaffung (sourcing), das Recycling und den Handel mit eisenhaltigen und nicht-eisenhaltigen Materialien, Elektronikschrott sowie Papier und Plastik. Gleichzeitig erwirbt Chengdu Qinhua Technology Co. Ltd. 49% der Anteile an ALBA Re-Life Holding GmbH (Deutschland). Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Sammlung und Verwertung von Abfällen.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 21.11.2016.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 21.11.2016 weggefallen.

zurück zur Übersicht