Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

SAFRAN S.A.; AIR FRANCE-KLM S.A. - BWB/Z-3238 | Bundeswettbewerbsbehörde

SAFRAN S.A.; AIR FRANCE-KLM S.A.

BWB/Z-3238

17.10.2016

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

​SAFRAN S.A. (Frankreich) und AIR FRANCE-KLM S.A. (Frankreich) beabsichtigen, ein Gemeinschaftsunternehmen (NewCo) zu gründen, welches indirekt zu 51% im Eigentum von SAFRAN S.A. und zu 49% im Eigentum von AIR FRANCE-KLM S.A. stehen und von diesen gemeinschaftlich gemäß EU Wettbewerbsrecht kontrolliert werden soll. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Sektor der zivilen Luftfahrtwartung (Reparatur und Instandsetzung).

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 14.11.2016.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 14.11.2016 weggefallen.

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