Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Accenture plc; MCG US Holdings lnc.; Kurt Salmon UKI Ltd.; Vertical Retail Consulting Hong Kong Ltd.; Vertical Retail Consulting Ltd. - BWB/Z-3213 | Bundeswettbewerbsbehörde

Accenture plc; MCG US Holdings lnc.; Kurt Salmon UKI Ltd.; Vertical Retail Consulting Hong Kong Ltd.; Vertical Retail Consulting Ltd.

BWB/Z-3213

22.09.2016

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Accenture plc (Irland) beabsichtigt, indirekt durch verschiedene verbundene Unternehmen jeweils 100% der Anteile und damit die alleinige Kontrolle über MCG US Holdings lnc. (USA), Kurt Salmon UKI Ltd. (Vereinigtes Königreich), Vertical Retail Consulting Hong Kong Ltd. (Hong Kong, China) und Vertical Retail Consulting Ltd. (Hong Kong, China) einschließlich ihrer jeweiligen weltweiten Tochtergesellschaften zu erwerben. Das Zielgeschäft stellt die weltweite Beratungspraxis "Einzelhandel und Konsumgüter" der Kurt Salmon Betriebsabteilung des Veräußerers, der Management Consulting Group PLC (Vereinigtes Königreich) dar. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Erbringung von Beratungsdienstleistungen.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 20.10.2016.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 20.10.2016 weggefallen.

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