Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Fiberline Composites A/S; Mitsubishi Rayon Europe GmbH - BWB/Z-3188 | Bundeswettbewerbsbehörde

Fiberline Composites A/S; Mitsubishi Rayon Europe GmbH

BWB/Z-3188

31.08.2016

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

​Fiberline Composites A/S (Dänemark) und Mitsubishi Rayon Europe GmbH (Deutschland) beabsichtigen, ein Joint Venture unter gemeinsamer Kontrolle und Führung zu gründen. Das Joint Venture wird am Markt für die Erzeugung und den Verkauf von Carbonfaserprofilen im Windkraftanlagensektor tätig sein.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 28.09.2016.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 28.09.2016 weggefallen.

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