Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
RWA Raiffeisen Ware Austria AG; Vetroline Handels GmbH
BWB/Z-3167
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
RWA Raiffeisen Ware Austria AG (1100 Wien) beabsichtigt, 50% der Anteile und die gemeinsame Kontrolle an der Vetroline Handels GmbH (1010 Wien) zu erwerben. Die restlichen 50% an der Vetroline Handels GmbH werden nach Durchführung des Zusammenschlusses von der THM Holding GmbH gehalten. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Vertrieb von Glasverpackungen.
Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 14.09.2016.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 05.09.2016 weggefallen.