Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Onex Corporation; Baring Private Equity Asia; Thomson Reuters Corporation - BWB/Z-3139 | Bundeswettbewerbsbehörde

Onex Corporation; Baring Private Equity Asia; Thomson Reuters Corporation

BWB/Z-3139

22.07.2016

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Onex Corporation, Kanada, beabsichtigt, indirekt über einen mit ihr verbundenen Private Equity Fonds eine Mehrheit der Anteile und alleinige Kontrolle über den Geschäftsbereich Intellectual Property & Science (das "Zielunternehmen") von Thomson Reuters Corporation, Kanada, zu erwerben, und ein mit Baring Private Equity Asia, Cayman Islands, verbundener Private Equity Fonds beabsichtigt, indirekt eine Minderheit der Anteile am Zielunternehmen zu erwerben. Das Zielunternehmen ist ein weltweit tätiger Anbieter von Informationen in den Bereichen Wissenschaft und gewerbliche Schutzrechte sowie von Werkzeugen und Dienstleistungen um Wissenschaftern, Unternehmen, Verwaltungen und juristisch tätigen Personen zu ermöglichen, Forschung, Inhalte, Ideen und Marken zu entdecken, zu schützen, zu bewerten und zu verwerten.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 19.08.2016.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 19.08.2016 weggefallen.

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