Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

IPS Pressevertrieb GmbH; IPS International GmbH; DPV Internationale Pressevertriebs GmbH & Co KG - BWB/Z-3133 | Bundeswettbewerbsbehörde

IPS Pressevertrieb GmbH; IPS International GmbH; DPV Internationale Pressevertriebs GmbH & Co KG

BWB/Z-3133

20.07.2016

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

IPS Pressevertrieb GmbH beabsichtigt, über ihre 100%-ige Tochtergesellschaft IPS International GmbH (beide Meckenheim, Deutschland) den zuvor von der DPV Worldwide GmbH in die DPV Internationale Pressevertriebs GmbH & Co KG ausgegliederten Geschäftsbereich des Auslandsvertriebs von Presseerzeugnissen zu erwerben.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 17.08.2016.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 17.08.2016 weggefallen.

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