Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

RAG-Stiftung Beteiligungsgesellschaft mbH; Qvest Media GmbH; Qvest Media FZ LLC; Qvest Media Pte. Ltd - BWB/Z-3125 | Bundeswettbewerbsbehörde

RAG-Stiftung Beteiligungsgesellschaft mbH; Qvest Media GmbH; Qvest Media FZ LLC; Qvest Media Pte. Ltd

BWB/Z-3125

18.07.2016

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die RAG-Stiftung Beteiligungsgesellschaft mbH beabsichtigt 75% der Anteile an der Qvest Media GmbH, Mathias-Вrüggen Straße 65a, 50829 Köln, Bundesrepublik Deutschland, der Qvest Media FZ LLC, Office No. 3601, Tower A, Dubai Media City, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate sowie der Qvest Media Pte. Ltd, 77В Tras Street, Singapur, zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bereich Erbringung von IT-Dienstleistungen, Vertrieb von IT-Produkten und Medientechnik sowie Vermietung von Medientechnik.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 12.08.2016.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 12.08.2016 weggefallen.

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