Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

SCHMIDT'S Handelsgesellschaft mbH; Weyland GmbH; Carl Steiner Handwerks- und Industriebedarf GmbH & Co KG; Carl Steiner Handwerks- und Industriebedarf GmbH - BWB/Z-3091 | Bundeswettbewerbsbehörde

SCHMIDT'S Handelsgesellschaft mbH; Weyland GmbH; Carl Steiner Handwerks- und Industriebedarf GmbH & Co KG; Carl Steiner Handwerks- und Industriebedarf GmbH

BWB/Z-3091

16.06.2016

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

​Erwerb von 25% der Anteile an der Carl Steiner Handwerks- und Industriebedarf GmbH & Co KG (A-5101 Bergheim bei Salzburg) sowie deren alleiniger Komplementärin der Carl Steiner Handwerks- und Industriebedarf GmbH (A-4780 Schärding) durch die SCHMIDT'S Handelsgesellschaft mbH (A-6706 Bürs) von der Weyland GmbH (A-4780 Schärding), sodass die SCHMIDT'S Handelsgesellschaft und die Weyland GmbH zukünftig zu jeweils 50% an zuvor genannten Gesellschaften beteiligt sind. Erwerb des Teilbetriebs „Großhandel sowie Belieferung von Handwerk und Industrie im Bereich bautechnischer Bedarf" durch die Carl Steiner Handwerks- und Industriebedarf GmbH & Co KG von der Weyland GmbH. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft Großhandel sowie Belieferung von Handwerk und Industrie im Bereich bautechnischer Bedarf.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 13.07.2016.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 13.07.2016 weggefallen.

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