Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Special Situations Venture Partners III, L.P.; Special Situations Venture Partners III Structured, L.P.; Kieran Investment GmbH & Co. KG; TNT Innight Austria GmbH; TNT Innight B.V.; TNT Innight NV/SA - BWB/Z-3052 | Bundeswettbewerbsbehörde

Special Situations Venture Partners III, L.P.; Special Situations Venture Partners III Structured, L.P.; Kieran Investment GmbH & Co. KG; TNT Innight Austria GmbH; TNT Innight B.V.; TNT Innight NV/SA

BWB/Z-3052

12.05.2016

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

​Erwerb von alleiniger Kontrolle über TNT Innight Austria GmbH (Österreich), TNT Innight B.V. (Niederlande) und TNT Innight NV/SA (Belgien) sowie weiterer Vermögenswerte durch Special Situations Venture Partners III, L.P., Special Situations Venture Partners III Structured, L.P. (beide Kanalinseln) und Kieran Investment GmbH & Co. KG (Deutschland). Das Zusammenschlussvorhaben betrifft Expressdienstleistungen.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 09.06.2016.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 09.06.2016 weggefallen.

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