Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

KS Sports Holding GmbH; OUTFITTER GmbH; o5 Logistik GmbH; o5 Production GmbH; solutionDrive GmbH; teamstolz GmbH - BWB/Z-3021 | Bundeswettbewerbsbehörde

KS Sports Holding GmbH; OUTFITTER GmbH; o5 Logistik GmbH; o5 Production GmbH; solutionDrive GmbH; teamstolz GmbH

BWB/Z-3021

13.04.2016

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

​Beabsichtigter indirekter Erwerb der Kontrolle über die OUTFITTER GmbH (Neu-Isenburg, Deutschland), der o5 Logistik GmbH (Mainz-Kastel, Deutschland) sowie von bis zu 50% der Geschäftsanteile an der o5 Production GmbH (Neu-Isenburg, Deutschland) und der solutionDrive GmbH (Nürnberg, Deutschland) sowie von bis 30% der Geschäftsanteile an der teamstolz GmbH (Munderkingen, Deutschland) durch die KS Sports Holding GmbH (München, Deutschland). Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Einzelhandel mit Sportartikeln, insbesondere mit Sportbekleidung und Sportschuhen.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 11.05.2016.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 11.05.2016 weggefallen.

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