Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

VOLKSBANK WIEN AG; Volksbank Weinviertel e.Gen.; Volksbank Marchfeld e.Gen. - BWB/Z-3009 | Bundeswettbewerbsbehörde

VOLKSBANK WIEN AG; Volksbank Weinviertel e.Gen.; Volksbank Marchfeld e.Gen.

BWB/Z-3009

04.04.2016

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

​Gegenstand des angemeldeten Zusammenschlusses ist die Übertragung der Unternehmen der Volksbank Weinviertel e.Gen. und der Volksbank Marchfeld e.Gen. jeweils auf die VOLKSBANK WIEN AG durch Einbringung gemäß § 92 BWG mit Gesamtrechtsnachfolge gegen Ausgabe von neuen Aktien durch die VOLKSBANK WIEN AG an die einbringenden Genossenschaften im Wege einer Kapitalerhöhung.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 02.05.2016.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 02.05.2016 weggefallen.

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