Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Atlas Copco Gesellschaft m.b.H.; AGRE Kompressoren GmbH; ATCO CH AG; Kohler Drucklufttechnik GmbH; Kohler Druckluft AG; Alpha Druckluft- und Vakuumtechnik GmbH - BWB/Z-2997 | Bundeswettbewerbsbehörde

Atlas Copco Gesellschaft m.b.H.; AGRE Kompressoren GmbH; ATCO CH AG; Kohler Drucklufttechnik GmbH; Kohler Druckluft AG; Alpha Druckluft- und Vakuumtechnik GmbH

BWB/Z-2997

18.03.2016

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

​Atlas Copco Gesellschaft m.b.H. (Wien, Österreich), AGRE Kompressoren GmbH (Steyr-Gleink, Österreich) und ATCO CH AG (Studen, Schweiz) beabsichtigen bestimmte Vermögensbestandteile sowie bestimmte Verbindlichkeiten inklusive dem Vertriebsgeschäft von der Kohler Drucklufttechnik GmbH (Lustenau, Österreich), der Kohler Druckluft Aktiengesellschaft (Eschen, Lichtenstein) und der Alpha Druckluft- und Vakuumtechnik GmbH (Lustenau, Österreich) zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft Kompressorentechnik und Zusatzgeräte.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 15.04.2016.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 15.04.2016 weggefallen.

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