Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
SPAR Österreichische Warenhandels-Aktiengesellschaft; Zielpunkt GmbH
BWB/Z-2951
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Der von der SPAR angemeldete Zusammenschluss wurde durch Abgabe eines Prüfungsverzichts und unter Abgabe substantieller Auflagen seitens SPAR für 27 Filialen aus wettbewerblicher Sicht freigegeben. Hinsichtlich des geplanten Erwerbs von 1 Filiale wurde das Vorhaben von SPAR zurückgezogen.
Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 26.02.2016.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Der von der SPAR angemeldete Zusammenschluss wurde durch Abgabe eines Prüfungsverzichts und unter Abgabe substantieller Auflagen seitens SPAR für 27 Filialen aus wettbewerblicher Sicht freigegeben. Hinsichtlich des geplanten Erwerbs von 1 Filiale wurde das Vorhaben von SPAR zurückgezogen.
Pressemitteilung der BWB vom 18.2.2016
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 17.02.2016 weggefallen.