Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

EMERAM Private Equity Fund I GmbH & Co. KG; First Colo GmbH; Kom - Agentur für Kommunikation und Marketing GmbH; Textprovider GmbH; AGETO Innovation GmbH; Ageto Service GmbH; Netpioneer GmbH; zeros ones GmbH - BWB/Z-2910 | Bundeswettbewerbsbehörde

EMERAM Private Equity Fund I GmbH & Co. KG; First Colo GmbH; Kom - Agentur für Kommunikation und Marketing GmbH; Textprovider GmbH; AGETO Innovation GmbH; Ageto Service GmbH; Netpioneer GmbH; zeros ones GmbH

BWB/Z-2910

28.12.2015

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Das angemeldete Vorhaben betrifft den geplanten gemeinsamen indirekten Erwerb von Anteilen und Kontrolle an First Colo GmbH (Deutschland), Kom - Agentur für Kommunikation und Marketing GmbH (Deutschland), Textprovider GmbH (Deutschland), AGETO Innovation GmbH (Deutschland), Ageto Service GmbH (Deutschland), Netpioneer GmbH (Deutschland), zeros ones GmbH (Deutschland) durch EMERAM Private Equity Fund I GmbH & Co. KG (Deutschland). Die Verkäufer sind jeweils verschieden, die einzelnen Transaktionen selbst sind aber untereinander bedingt. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft IT Services, Marketing und Communication Services.

Betroffener Geschäftszweig: S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 25.01.2016.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 25.01.2016 weggefallen.

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