Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Novomatic AG; Casinos Austria Aktiengesellschaft; Österreichische Lotterien Gesellschaft m.b.H. - BWB/Z-2906 | Bundeswettbewerbsbehörde

Novomatic AG; Casinos Austria Aktiengesellschaft; Österreichische Lotterien Gesellschaft m.b.H.

BWB/Z-2906

23.12.2015

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 23.12.2015 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

​Novomatic AG beabsichtigt den Erwerb von (direkt bzw indirekt) über 25% der Anteile an Casinos Austria Aktiengesellschaft sowie von (indirekt) über 25 % der Anteile an Österreichische Lotterien Gesellschaft m.b.H. sowie den Erwerb von Kontrolle an Casinos Austria Aktiengesellschaft. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Glücksspielindustrie.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren R - Kunst, Unterhaltung und Erholung

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 03.02.2016.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

​Am 26.8.2016 untersagte das Kartellgericht den Zusammenschluss aufgrund negativer Auswirkungen auf den Markt.

Dagegen erhob Novomatic AG Rekurs an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht.

Dieser hat am 21.12.2016 hinsichtlich des Rekurses der Novomatic AG gegen den Beschluss des Kartellgerichts, mit dem der Zusammenschluss untersagt wurde, entschieden, dass dem Rekurs nicht Folge gegeben wird.

Weitere Informationen: Pressemitteilung der BWB vom 31.1.2017

Datum des Prüfungsantrages durch die BWB: 03.02.2016

Datum des Prüfungsantrages durch den Bundeskartellanwalt: 03.02.2016

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