Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

SPARDA-BANK AUSTRIA Nord eGen; SPARDA-BANK AUSTRIA Süd eGen - BWB/Z-2893 | Bundeswettbewerbsbehörde

SPARDA-BANK AUSTRIA Nord eGen; SPARDA-BANK AUSTRIA Süd eGen

BWB/Z-2893

14.12.2015

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Verschmelzung der SPARDA-BANK AUSTRIA Nord eGen als übertragende Gesellschaft auf die SPARDA-BANK AUSTRIA Süd eGen als übernehmende Gesellschaft. Es handelt sich um eine Verschmelzung nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, bei der die übertragende Genossenschaft als Folge der Verschmelzung erlischt.

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 11.01.2016.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 11.01.2016 weggefallen.

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